Satzung
Satzung in der durch die Mitgliederversammlung am 01.04.2019 geänderten Fassung, vorbehaltlich noch zu beantragender Eintragung in das Vereinsregister
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Gerichtsstand
(1)Der Verein führt den Namen „ AdA – Bundesverband der Arzt-, Praxis- und Gesundheitsnetze e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Sicherung und Förderung der Tätigkeit von Ärztenetzen/Praxisnetzen und Gesundheitsverbünden, deren wirtschaftliche Entwicklung sowie deren Professionalisierung. Hierfür vertritt der Verein deren Interessen in parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität gegenüber den Parlamenten, Parteien, Behörden und anderen Organisationen und Institutionen.
(2) Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Ganzen, kann sich jedoch im Einzelfall auch für einzelne Mitglieder einsetzen.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können Ärztenetze/Praxisnetze, Gesundheitsverbünde und Zusammenschlüsse von Ärzten, sofern es sich um juristische Personen handelt, und natürliche Personen sein. Die Mitgliedsrechte einer juristischen Person nimmt der jeweilige gesetzliche Vertreter oder ein von ihm Beauftragter wahr. Die Legitimation des gesetzlichen Vertreters ist nachzuweisen.
(2) Auf Antrag und auf Beschluss des Vorstandes können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ohne Wahl- und Stimmrecht ernannt werden.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt.
(4) Die Mitgliedschaft endet - mit Tod, der Auflösung oder Liquidation des Mitgliedes - durch den Austritt des Mitglieds, - durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
(5) Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes sind für die Mitglieder verbindlich.
(6) Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Monats kündbar.
(7) Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des Vereins zuständig.
(8) Ein Mitglied kann durch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat und/oder wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied ist vor einem Ausschluss von der Mitgliederversammlung anzuhören.
§ 4 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.
§ 5 Organe des Vereins, Wahlen
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und Ressorts. In den Vorstand des Vereins können die gesetzlichen Vertreter der ordentlichen Mitglieder oder deren Beauftragte als Person gewählt werden.
(2) Wahlen erfolgen grundsätzlich nach dem Mehrheitswahlrecht und für die Dauer von vier Jahren. Sie sind auf Antrag geheim durchzuführen. Nachwahlen und Ergänzungswahlen erfolgen demgegenüber nur für die Dauer der restlichen Amtsperiode.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Dabei sind die vorgesehene Tagesordnung, Ort und Zeit der Versammlung sowie bei einer virtuellen Versammlung die Form, der technische Ablauf und die Legitimation der Mitglieder mitzuteilen. Die Einladung erfolgt schriftlich gegenüber dem einzelnen Mitglied. Die Einladung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per Email beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per Email und gemeinschaftlich unter Angabe einer Tagesordnung gegenüber dem Vorstand erklärt.
(3) Außerordentliche Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung.
(5) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied nach § 3 (1). Die Vertretung von bis zu zwei weiteren Mitgliedern ist durch ein bevollmächtigtes Mitglied des Vereins möglich; die Vertretungsvollmacht ist vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Auf die Entscheidungen der Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, dass sie ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen fasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen, dass aber für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Protokolls schriftlich Widerspruch eingelegt wird.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet, mit Ausnahme der Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, über alle wichtigen Belange des Vereins, insbesondere die Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlüsse, Wirtschaftspläne, die Entlastung des Vorstands und die Geschäftsordnung des Vorstands und der Ressorts.
(10) Eine Mitgliederversammlung kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort mittels elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden, insbesondere im Online-Chat oder als Video- oder Telefonkonferenz. In einer solchen virtuellen Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern die Teilnahme, die Beteiligung am Meinungsbildungsprozess sowie die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte (insbesondere Antrags-, Stimm- und Wahlrecht) im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht werden. Die Form der virtuellen Mitgliederversammlung, die Legitimation sowie die Einzelheiten des Ablaufs werden vom Vorstand nach seinem Ermessen beschlossen und den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt.
(11) Sofern vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch Unterlagen zur Beschlussfassung zugesandt wurden, so zählen schriftlich geäußerte Stimmen - bei gleichlautendem Abstimmungstext in der Mitgliederversammlung – entsprechend. Dabei muss ein speziell zur schriftlichen Abstimmung angefertigtes Formular verwendet werden und bei der Mitgliederversammlung im Original vorliegen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei ihnen jedoch eine Einzelvertretungsbefugnis bis zu einer Summe von 2.000 EUR je Fall und Monat zusteht.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Erreicht keiner der Kandidaten im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit erzielt.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Vorstands- und Ressortarbeit umfasst.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden zeitnah den Mitgliedern kommuniziert.
(5) Über Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist zu veröffentlichen, sofern dem keine geheimzuhaltenden Aspekte entgegenstehen.
(6) Der Vorstand oder vom Vorstand beauftragte Dritte können für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Einzelheiten bestimmen sich nach der jeweils geltenden Entschädigungsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 8 Beirat
(1) Der Vorstand kann sich eines Beirates bedienen. Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen und abberufen. Der Beirat berät den Vorstand nach Auftrag.
(2) Der Vorstand wird unterstützt durch Ressorts, deren Art und Anzahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Ressortleiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt und berichten dem Vorstand sowie den Mitgliedern über ihre Arbeit. Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Vorstand Ressortleiter ist und das ein Mitglied mehrere Ressorts leitet. Die Mitglieder unterstützen die Ressortleiter in ihrer Arbeit.
§ 9 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss ist gültig, wenn zu dieser Mitgliederversammlung drei Viertel der Mitglieder erschienen sind und er mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde. Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Fürsorgefonds der Ärztekammern, sofern die auflösende Mitgliederversammlung nicht anders beschließt