Organisationsgemeinschaften


Unter einer Organisationsgemeinschaft versteht man Kooperationen, die nur auf den organisatorischen Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ausgerichtet sind. Dazu zählt z.B. die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und medizinischen Geräten oder die gemeinsame Anstellung nichtärztlichen Personals. Die ärztliche Tätigkeit wird getrennt und eigenverantwortlich ausgeübt. Zudem rechnet jeder Arzt separat mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Zu den Organisationsgemeinschaften zählen Praxis- und Apparategemeinschaften, Ärztehäuser und auch Praxisnetze. Letztere werden aufgrund ihrer Vielfalt in einem eigenen Punkt ausführlich dargestellt. Bei der Gründung einer Organisationsgemeinschaft sind weit weniger rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen als bei anderen Kooperationsformen. Folgende Vorgaben müssen jedoch beachtet werden: 

Praxisgemeinschaft

Die Gründung einer Praxisgemeinschaft ist gemäß Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bei der zuständigen KV und nach Berufsrecht der jeweiligen Ärztekammer anzuzeigen. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist nicht notwendig.

Pro:

  • Kostenersparnis
  • Erweiterung des Leistungsspektrums bei fachübergreifender Praxisgemeinschaft
  • intensiver interkollegialer Austausch
  • geringer Beratungsbedarf vor der Gründung

Apparategemeinschaft

Eine Apparategemeinschaft ist bei der zuständigen KV und der Ärztekammer anzuzeigen. Einer besonderen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss bedarf es nicht.

Pro:

  • Kostenersparnis
  • hoher Freiheitsgrad

Contra:

  • keine flexiblere Arbeitszeitgestaltung
  • keine Vorteile hinsichtlich der Zukunftssicherung
  • keine Vorteile hinsichtlich der medizinischen Gestaltungsmöglichkeiten
  • wenig interkollegialer Austausch


Ärztehaus

Die Gründung eines Ärztehauses mit selbständigen Einheiten ist nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Kommt es jedoch zu Kooperationen innerhalb des Ärztehauses, sprich zur gemeinsamen Beschäftigung von Personal oder gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, ist dies gemäß Zulassungsverordnung für Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.

Pro:

  • Zukunftssicherung
  • stärkere Marktposition
  • hoher Freiheitsgrad