AU-Bescheinigung vorerst weiter gültig

Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung


Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege dürfen weiterhin per Telefon krankgeschrieben werden.
Wie der Gemeinsame Bundesausschuss am 29. April mitteilte, gilt befristet bis zum 18. Mai 2020 nun weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden. Diese Sonderregelung wurde getroffen worden, um das Risiko von Coronavirus-Infektionen in den Arztpraxen zu verringern.
Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende Befragung erfolgen. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie.
Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gilt, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft. Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.
Die Regelung gilt weiterhin auch für Patienten, die in den letzten sechs Quartalen nicht in der Praxis waren. Die Kosten für den Versand der Bescheinigung werden wie gehabt von den Krankenkassen übernommen (90 Cent für das Porto, GOP 40122).

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